Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschauV 1989§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8b#abs-1 (1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersuchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kontrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt werden kann, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8b#abs-2 (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8b#abs-3 (3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kontrollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt, oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitgliedstaat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontrollort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8b#abs-4 (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8b#abs-5 (5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständige Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersuchung im phytosanitären Transportdokument und nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollverfahrens in Verwahrung.